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Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht um und gilt seit dem 28.06.2025. Es verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, darunter den elektronischen Geschäftsverkehr, zur barrierefreien Gestaltung. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Anforderungen ausgenommen.

Frau im Rollstuhl kauft am Küchentisch mit einem Tablet ein, das Gerät ist von hinten zu sehen
Bild: KI-generiert

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in deutsches Recht um. Es ist am 28.06.2025 in Kraft getreten, einzelne Vorschriften galten schon seit dem 23.07.2021 [1]. Das Gesetz verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen, darunter den elektronischen Geschäftsverkehr, zur barrierefreien Gestaltung. Für Dienstleistungen gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen [3]. Was Barrierefreiheit technisch bedeutet, erklärt der Eintrag Barrierefreiheit.

Welche Angebote das Gesetz erfasst

Das BFSG gilt für bestimmte Produkte, die nach dem 28.06.2025 in Verkehr gebracht werden, und für bestimmte Dienstleistungen, die nach diesem Tag für Verbraucher erbracht werden [1]. Bei den Dienstleistungen zählt das Gesetz unter anderem Telekommunikationsdienste, Teile von Personenbeförderungsdiensten wie Websites und elektronische Tickets, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr auf [1].

Für die meisten Websites ist der letzte Punkt entscheidend. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sind nach dem Gesetz digitale Dienste, die über Websites und Apps angeboten und elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht werden, um einen Verbrauchervertrag abzuschließen [2]. Das betrifft vor allem Onlineshops und Buchungsstrecken. Verbraucher ist dabei jede natürliche Person, die überwiegend nicht gewerblich oder selbständig beruflich handelt [2]. Ein Angebot nur für Geschäftskunden fällt deshalb in der Regel nicht unter diesen Teil des Gesetzes.

Was barrierefrei heißt

Barrierefrei sind Produkte und Dienstleistungen nach § 3 BFSG, wenn Menschen mit Behinderungen sie ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffinden, darauf zugreifen und sie nutzen können [3]. Die Einzelheiten regelt eine Rechtsverordnung [3]. Für die technische Umsetzung nennt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit die europäische Norm EN 301 549 als zentrale Referenz. Sie verweist auf Erfolgskriterien der WCAG 2.1, eine überarbeitete Fassung soll auf die WCAG 2.2 verweisen [5]. Wer harmonisierte Normen einhält, für den wird nach dem Gesetz vermutet, dass er die Anforderungen erfüllt [5].

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Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, müssen die Anforderungen aus § 3 Abs. 1 nicht erfüllen [3]. Als Kleinstunternehmen gilt nach § 2 Nr. 17 ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro [2]. Die Ausnahme betrifft nur Dienstleistungen. Wer Produkte herstellt oder in Verkehr bringt, kann sich nicht darauf berufen. Nach unserer Erfahrung wird die Ausnahme oft zu weit gelesen.

Kleine Werkstatt, ein Tischler schleift einen Hocker, ein junger Mitarbeiter fegt den Boden im Tageslicht
Bild: KI-generiert

Aufsicht und Bußgelder

Die Einhaltung überwacht die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), eine gemeinsame Anstalt öffentlichen Rechts der Länder mit Anschrift in Magdeburg [6]. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten. Je nach Fall sieht § 37 Geldbußen bis zu hunderttausend Euro vor [4].

Ob dein Angebot unter das Gesetz fällt, ist eine Rechtsfrage, die dieser Eintrag nicht beantwortet. Die Pflichten für Websites beschreibt ausführlicher der Ratgeber Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Websites, den technischen Maßstab der Eintrag WCAG. Für die technischen Fragen gibt es die gratis Sprechstunde: Bring deinen Shop mit, dann sprechen wir über Kontrast, Tastatur und Formulare.

  1. Gesetz Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 1 und Inkrafttreten. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand in Kraft seit 28.06.2025. abgerufen am 31.10.2026
  2. Gesetz BFSG § 2 Begriffsbestimmungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand in Kraft seit 28.06.2025. abgerufen am 31.10.2026
  3. Gesetz BFSG § 3 Barrierefreiheitsanforderungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand in Kraft seit 28.06.2025. abgerufen am 31.10.2026
  4. Gesetz BFSG § 37 Bußgeldvorschriften. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand in Kraft seit 28.06.2025. abgerufen am 31.10.2026
  5. Behörde Normen und Standards zum BFSG. Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Stand ohne Datum. abgerufen am 31.10.2026
  6. Behörde Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. MLBF AöR. Stand ohne Datum. abgerufen am 31.10.2026

Häufige Fragen

Seit wann gilt das BFSG?

Seit dem 28.06.2025. Einzelne Vorschriften, etwa die Ermächtigung zur Rechtsverordnung, galten schon seit dem 23.07.2021.

Gilt das BFSG für meinen Onlineshop?

Wahrscheinlich ja, wenn du an Verbraucher verkaufst und kein Kleinstunternehmen bist. Ob dein Angebot genau erfasst ist, klärt eine Rechtsberatung.

Bin ich als kleiner Betrieb ausgenommen?

Bei Dienstleistungen ja, wenn du weniger als zehn Beschäftigte hast und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Für Produkte gilt die Ausnahme nicht.

Wer kontrolliert die Einhaltung?

Die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) mit Anschrift in Magdeburg. Sie prüft im ganzen Bundesgebiet, ob Produkte und Dienstleistungen die Anforderungen erfüllen.

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